11. Wie wird eine überhöhte Miete berechnet (Absenkung im Bestandsmietverhältnis)?
Bitte beachten Sie, dass Aufrundungen in Endergebnissen weder für den zehnprozentigen (s. Punkt 12) noch den zwanzigprozentigen Zuschlag zulässig sind.
Wohnung im Mehrfamilienhaus:
Tabellenwert gemäß Baualter + ggf. 1 Euro für moderne Ausstattung + ggf. Modernisierung
+/- Lage = X
X + (20 % von X) = zulässige Miete
Wohnung im 1-/2‑Familienhaus:
Tabellenwert gemäß Baualter + 10 % Zulage + ggf. 1 Euro für moderne Ausstattung + ggf. Modernisierung +/- Lage = X
X + (20 % von X) = zulässige Miete
Beispiele:
Wohnung im Mehrfamilienhaus:
- Baujahr 1900, mit Sammelheizung und mit Bad
- 3 Ausstattungsmerkmale: Einbauküche, hochwertige Sanitärausstattung, hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume
- Mittlere Wohnlage
- Keine durchgeführte Modernisierung nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 7 MietenWoG Bln)
Grundlage | Ergebnis | Herleitung | Bemerkung |
---|---|---|---|
zulässige Miete nach § 6 MietenWoG Bln (Mietentabelle) | 7,45 €/m² | = 6,45 €/m² + 1,00 €/m² | 1,00 €/m² für Ausstattung; ohne Wohnlage |
zulässige Miete unter Berücksichtigung der Wohnlage nach § 5 MietenWoG Bln (Überhöhte Mieten) | 7,36 €/m² | = 6,45 €/m² + 1,00 €/m² – 0,09 €/m² | 1,00 €/m² für Ausstattung; mit Wohnlage |
20-Prozent-Grenze | 8,832 €/m² | = 7,36 €/m² * 1,2 |
Liegt die Miete für die Wohnung über 8,832 €/m², ist sie überhöht und nach § 5 MietenWoG Bln verboten.
Wohnung im Einfamilienhaus:
- Baujahr 1955, mit Sammelheizung und mit Bad
- 2 Ausstattungsmerkmale: Hochwertige Sanitärausstattung, hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume
- Gute Wohnlage
- Durchgeführte Modernisierung nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 7 MietenWoG Bln): Heizungsanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung.
Grundlage | Ergebnis | Herleitung | Bemerkung |
---|---|---|---|
zulässige Miete nach §§ 6 und 7 MietenWoG Bln (Mietentabelle und Miete nach Modernisierung) | 7,66 €/m² | = 6,08 €/m² + 10 % + 1,00 €/m² | 10-%-Zuschlag für Ein- bis Zwei-Familienhaus; 1,00 €/m² für Modernisierung; ohne Wohnlage |
zulässige Miete unter Berücksichtigung der Wohnlage nach § 5 MietenWoG Bln (Überhöhte Mieten) | 8,428 €/m² | = 6,08 €/m² + 10 % + 1,00 €/m² + 0,74 €/m² | 10-%-Zuschlag für Ein- bis Zwei-Familienhaus; 1,00 €/m² für Modernisierung; mit Wohnlage |
20-Prozent-Grenze | 10,1136 €/m² | = 8,428 €/m² * 1,2 |
Liegt die Miete für die Wohnung über 10,1136 €/m², ist sie überhöht und nach § 5 MietenWoG Bln verboten.
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